
Veröffentlicht am: 17.05.2021
Julian Klassen
Julian Klassen studiert zurzeit Humangeographie an der Westfälischen-Wilhelms Universität in Münster. Den Bachelor hat er erfolgreich in Frankfurt beendet. Danach war er für ca. ein Jahr in Hamburg bei einem Reiseveranstalter im Marketing tätig. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Großveranstaltungen, öffentliche Sicherheit und neuer Sicherheitstechnologien. In seiner Freizeit besucht er gerne verschiedene Fußballstadien oder liest das ein oder andere lesenswerte Buch.
Brandschutzordnung aus Sicht des Arbeitgebers
Die Brandschutzordnung ist für viele Arbeitgeber mit großen Fragezeichen behaftet. Es existieren einige Mythen dazu, und diese sollen nun aufgedeckt werden. Zunächst ist die Brandschutzordnung nichts anderes als eine Zusammenstellung von Regeln, die während eines Brandfalls beachtet werden müssen. Dazu zählen auch Maßnahmen zum Beenden des Feuers. Auf rechtlicher Ebene kann diese mit einer Betriebsanweisung respektive Hausordnung gleichgesetzt werden. Allerdings ist die Brandschutzordnung nur für die Beschäftigten des Arbeitgebers wirksam, nicht für Gäste/Externe. Leiharbeiter sind in der Brandschutzordnung ebenfalls untersagt. Durch eine Sicherheitsunterweisung, ggf. mit Dolmetscher, wird der Arbeitsschutz auch für Leiharbeiter gewährleistet.
Interessanterweise ist die Brandschutzordnung gesetzlich nicht festgeschrieben, kann sich aber von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, da sie ihre eigenen Brandschutzgesetze vorschreiben. Wer ein Gebäude unterhält, sollte sich über die Verordnungen im jeweiligen Bundesland erkundigen. Als Gebäudebetreiber gelten nicht nur die Eigentümer des Gebäudes, sondern auch Bevollmächtigte und ihre Mieter und Nutzer. Oft ist die Brandschutzordnung auch Bestandteil einer Auflage der Baugenehmigung. Beispielsweise ist in einigen Bundesländern für besonders gefährdete Betriebe eine Brandschutzordnung vorgeschrieben, die durch die behördliche Instanz akzeptiert und abgestimmt werden muss. Generell gilt: Eine einheitliche Erklärung für Brandschutzordnungen gibt es nicht, auch nicht im Arbeitsschutzrecht. Allerdings ist zum Beispiel dort aus der Formulierung zu schließen, dass sich Mitarbeiter und Angestellte im Notfall richtig zu verhalten wissen müssen.
Des Weiteren gibt es gute Gründe für eine ordentlich erstelle Brandschutzordnung, da sie nicht nur Leib und Leben retten kann, sondern auch Sachwerte des Betriebes schützt. Bei der Konzeption einer Brandschutzordnung richtet man sich nach der DIN 14096, die in jeweils drei Teile unterteilt ist.
Inhalte einer Brandschutzordnung
Teil A weist die Verhaltensanweisungen für alle Personen vor, die sich im Gebäude aufhalten. Zur Orientierung: Diese Seite ist meistens nicht länger als eine DIN-A4-Seite und übersichtlich aufgebaut, um die Informationen schnell erfassen zu können. Oft werden Piktogramme und Grafiken für eine vereinfachte Darstellung verwendet. Weniger ist oft mehr. Teil A sollte im gesamten Gebäude an geeigneten Stellen ausgehängt werden. Der zweite Teil, Teil B, ist an die Mitarbeiter des Hauses gerichtet und beschäftigt sich mit der Eindämmung von Bränden. Dazu zählen auch die Freihaltung von Rettungswesen und die Ausweisung von Fluchtwegen, Melde- und Löscheinrichtungen. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass dieser Teil an alle Mitarbeiter schriftlich auszuhändigen und gegenzuzeichnen ist. Teil B ist auch an die jährliche Unterweisung gem. § 12 Arbeitsschutzgesetz gebunden. Inhaltlich sollte dieser Teil der Ausstattung des Betriebes angepasst sein. Besonderheiten wie die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder leicht entzündlichen Gasen sollten vermerkt sein.
Der letzte Teil der Brandschutzordnung widmet sich den Mitarbeitern mit besonderen Brandschutzaufgaben. Darunter fallen Sicherheits- und Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer. Teil C weist ihnen die Leitung und Durchführung zur Vorbeugung brandschutztechnischer Maßnahmen zu. Unter die Aufgaben fallen unter anderem die Brandverhütung, Meldung und Alarmierung, die Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr und die Nachsorge eines Notfalls.
Zusammenfassung
Generell ist zu beachten, dass eine Brandschutzordnung dem Betrieb angepasst sein muss. Eine allgemeingültige Vorlage gibt es nicht. Dabei sind Teil A, B und C zu beachten. Der erste Teil gilt für alle Personen, die sich im jeweiligen Gebäude aufhalten. Teil B und C widmet sich den Mitarbeitern im Gebäude, wobei der letzte Teil Verantwortung und Nachsorgehandlungen an bestimmte Personen überträgt, die im Notfall die Leitung übernehmen. Zudem muss die Aktualität gewährleistet sein. Spätestens alle zwei Jahre sollte eine geeignete Person die Brandschutzordnung überprüfen und ggf. bei einer Produkterweiterung an neuen Gefahrenstoffen aktualisiert werden.