
Veröffentlicht am: 14.09.2018
Raphael aus der Wiesche
Raphael aus der Wiesche ist am 18.07.1997 in Neu-Ulm geboren. 2016 hat er erfolgreich sein Abitur abgeschlossen und im selben Jahr mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelms – Universität in Bonn begonnen.
Seit 2017 lebt und studiert er in Berlin.
In seinem Studium interessiert er sich besonders für das allgemeine Sicherheits- und Ordnungsrecht.
Dienstanweisung
Ohne Dienstanweisung keine Dienstleistung: gemäß § 10 Bewachungsverordnung (BewachV) und § 4 DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C7) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Tätigkeiten eines Mitarbeiters in der privaten Sicherheitsbranche anhand von Dienstanweisungen zu konkretisieren. Der Dienstanweisung kommt somit eine grundlegende Rolle zuteil. Sie verpflichtet den Beschäftigten zur Erfüllung seiner – aus dem Bewachungsvertrag resultierenden – Leistungspflichten.
Inhalte einer Dienstanweisung
Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln. In der Branche hat sich eine Unterteilung in allgemeine und auftragsbezogene Dienstanweisungen etabliert. Während die allgemeine Dienstanweisung generelle Verhaltensgrundsätze und Rahmenbedingungen regelt, gestalten auftragsbezogene Dienstanweisungen die Tätigkeit inhaltlich aus. Hier werden einerseits die auszuführende Handlung beschrieben und andererseits örtliche und technische Gegebenheiten aufgeführt.
Bestandteile der allgemeinen Dienstanweisung:
1. Vor dem Dienst
Verbot berauschender Mittel
Verbot von Waffen/waffenähnlicher Gegenstände
2. Dienstdurchführung
Dienstkleidung
Dienstausrüstung
Dienstausweis
3. Rechtsstellung
Rechte des Mitarbeiters
Pflichten des Mitarbeiters
Bestandteile der auftragsbezogenen Dienstanweisung:
1. Objekt
Beschreibung des Objektes
Objektbezogene Dienstkleidung
Objektbezogene Arbeitssicherheit
2. Aufgabenstellung
Konkretisierung der auszuführenden Hauptleistung
Nebenleistungen
3. Ansprechpartner im Notfall
Notfall-Rufnummer
Als Wesensmerkmal der sozialen Marktwirtschaft gilt in Deutschland das Prinzip der Vertragsfreiheit. Demnach kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, welche Inhalte in die Dienstanweisungen aufgenommen werden sollen. Dies gilt allerdings nur, sofern die Inhalte nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen (siehe unten). Jede Dienstanweisung muss außerdem den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Nach § 10 Abs. 1 BewachV muss in der Dienstanweisung außerdem der Umgang mit Waffen geregelt sein. Nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden darf der Angestellte Schuss-, Hieb- und Stichwaffen oder Reizstoffsprühgeräte mit sich führen. Bei Gebrauch muss der Beschäftigte die Polizei und den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, darüber informieren.
Verbindlichkeit der Dienstanweisung
Die Dienstanweisung entfaltet eine rechtliche Bindungswirkung. Der Sicherheitsmitarbeiter ist dazu verpflichtet, den Inhalt der Weisung umzusetzen. Dem Beschäftigten wird anhand der Dienstanweisung die Herrschaft über einen Gefahrenbereich übertragen. Er muss dafür Sorge tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich Rechtsgüter Dritter nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass das Personal sich durch Nichtstun strafbar machen kann. Werden Vorgaben der Dienstanweisung nicht eingehalten, kann dies zudem durch Ermahnung, Verweis, Abmahnung, Kündigung, im Extremfall sogar durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung sanktioniert werden.
Die Konsequenzen richten sich im Einzelfall nach der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: unter gleichsam geeigneten Mitteln ist stets das Mildeste zu wählen. Eine Ermahnung wird bei leichten Vertragsverstößen ausgesprochen und verfolgt lediglich eine Hinweis- oder Erinnerungsfunktion. Die Abmahnung ist ein intensiveres Mittel. Hier rügt der Arbeitgeber ein Verhalten und droht im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Im Gegensatz zur Ermahnung, muss die Abmahnung in schriftlicher Form erteilt werden. Eine Kündigung kommt nur bei Vertragsbruch in Betracht. Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur möglich, sofern ein außerordentlicher Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Beschäftigungsvertrag nicht weiter zugemutet werden kann.
Rechtliches
Der Gewerbetreibende ist dazu angehalten, gültige Rechtsnormen zu beachten. Dienstanweisungen sind unwirksam, wenn sie Grundrechte, Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder Betriebsvereinbarungen verletzen. Eine Dienstanweisung muss nicht beachtet werden, wenn sie sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Davon ist auszugehen, wenn die Dienstanweisung massiv von gängigen moralischen Vorstellungen abweicht.
Eine Dienstanweisung wird nur in schriftlicher Form rechtlich wirksam. Aus § 10 Abs. 2 BewachV geht hervor, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Kopie der Dienstanweisung auszuhändigen hat. Eine elektronische Fassung (E-Mail) ist hierzu nicht ausreichend. Der Mitarbeiter bestätigt den Zugang der Dienstanweisung durch eine schriftliche Empfangsbestätigung. Die strengen Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit. Sie verfolgen Beweiszwecke und schaffen Unklarheiten aus dem Weg.
Nach § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit wie möglich zu üben. Zu Beginn einer Tätigkeit in der Sicherheitsbranche ist eine Einweisung erforderlich. Der Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter über Inhalt und Zweck der Dienstanweisung aufgeklärt werden. Die Unterweisung dient dazu, die Kenntnisse aufzufrischen und das Sicherheitsbewusstsein zu schärfen. Es wird empfohlen, dies einmal jährlich durchzuführen.