
Veröffentlicht am: 10.03.2019
Raphael aus der Wiesche
Raphael aus der Wiesche ist am 18.07.1997 in Neu-Ulm geboren. 2016 hat er erfolgreich sein Abitur abgeschlossen und im selben Jahr mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelms – Universität in Bonn begonnen.
Seit 2017 lebt und studiert er in Berlin.
In seinem Studium interessiert er sich besonders für das allgemeine Sicherheits- und Ordnungsrecht.
Drohnen
Die Bezeichnung Drohne ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl verschiedener Formen unbemannter Luftfahrzeuge, die vom Boden aus mithilfe einer Fernsteuerung oder über einen Computer bedient werden. Teilweise wird auch der Begriff „Multicopter“ verwendet. Die Technologie geht auf militärische Entwicklungen der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zurück und wurde in den 2000ern für die zivile Nutzung auf den Markt gebracht. Drohnen umfassen in der gewerblichen Sicherheit ein breites Spektrum an Anwendungsmöglichkeiten. Dazu zählen Revierbewachung, Überwachung von Versammlungsstätten, Werkschutz sowie diverse Geoinformationssysteme.
Aufgrund der rechtlichen Gleichsetzung zwischen sportlicher und gewerblicher Nutzung, gibt es derzeit noch juristische Hemmnisse, die der Sicherheitsbranche ein volles Ausschöpfen des vorhandenen Potentials erschweren. Indem stetig leistungsstärkere und zugleich präzise Drohnen konzipiert werden, ergeben sich zunehmende Chancen für eine professionalisierte Anwendung. So werden Drohnen für ein breites Aufgabenspektrum in naher Zukunft von weitreichender Bedeutung sein.
Inhalte
I. Anwendungsbereiche
1. Revierbewachung
2. Versammlungsstätten
3. Werkschutz
4. Brandschutz
5. Geoinformationssysteme
6. Militär
II. Technik
1. Klassifizierung nach Modellen (Klassen 1 bis 4)
2. Steuerung
3. Leistungsfähigkeit
III. Rechtliches
1. Aufstiegsgenehmigung
2. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte
3. Abschießen fremder Drohnen
4. Gesetzentwurf vom Januar 2017
I. Anwendungsbereiche
Für die Sicherheit sind unbemannte Flugobjekte (UAV, unmanned aerial vehicle) vor allem für Kontroll- und Überwachungsaufgaben von Bedeutung. Indem die Geräte mit Kameras und Sensoren ausgestattet werden, können damit größere Areale flächendeckend aus der Luft erfasst werden. Darüber hinaus dienen mit Waffen ausgestattete Drohnen zur Ausführung militärischer Operationen.
Die Abmessung und Ausführung einer Drohne ist abhängig von dessen Zweck. So variieren Größe und Form von ein paar wenigen Zentimetern (Mikrodrohne) bis hin zu Aufklärungsdrohnen mit der Spannweite eines Verkehrsflugzeugs von 60 Metern. Neben der Sicherheit wird die Technologie auch für Vermessungen und Inspektionen aller Art genutzt. Des Weiteren profitiert die Forschung von Drohnen. Vereinzelt werden Luftfahrzeuge auch bereits von Lieferdiensten genutzt.
1. Revierbewachung
Für private Sicherheitsdienste gelten nicht andere gesetzlichen Bestimmungen als für Privatpersonen, die die Geräte in ihrer Freizeit nutzen. Im Vergleich zur Polizei oder dem Militär ist das Sicherheitsgewerbe in der Nutzung erheblich eingeschränkt. So begegnen einige Unternehmen der Technologie aufgrund von gesetzlichen Hemmnissen, wie einem Sichtflugverbot und Nachtflugverbot oder einer erforderlichen Aufstiegsgenehmigung für bestimmte Modelle, mit Skepsis.
Grundsätzlich sollte das Potential rund um die Forschung unbemannter Luftfahrzeuge nicht unterschätzt werden. Auch wenn die Entwicklung von Drohnen noch in ihren Kinderschuhen steckt, ist auf internationaler Ebene ein klarer Trend zu automatisierten Flügen erkennbar. Trotz derzeitiger Zurückhaltung, werden auf mittelfristige Sicht beispielsweise autonome Nachtflüge erforscht werden. Dessen Einsatz würde erhebliche Vorteile mit sich bringen, so dass hier auch eine Chance für Reformen zur rechtlichen Aufwertung der gewerblichen Nutzung von Drohnen besteht.
2. Versammlungsstätten
Bei vorhandener Aufstiegsgenehmigung können private Unternehmen in der Sicherheit Drohnen für Aufklärungsflüge nutzen. Dazu zählen Großereignisse wie Demonstrationen, Konzerte, Sportereignisse und sonstige Formen von sicherheitsrelevanten Versammlungen. Neben der Unterstützung vor Ort können mithilfe von UAVs verwendete Sicherheitskonzepte bewertet und überdacht werden. Aus der Vogelperspektive betrachtet wird ein ganzheitlicher Blick gewonnen, durch den Schwachstellen erkannt und behoben werden können. Eine mit Kamerasensoren ausgestattete Drohne erkennt Situationen mit einer gefährlich hohen Personendichte. Das Sicherheitspersonal kann entsprechende Maßnahmen ergreifen (Eingänge sperren und Einlassstopps durchführen).
3. Werkschutz
Ein anderes Anwendungsgebiet liegt im Werkschutz. So können UAVs mit Wärmebildkameras ausgestattet werden und Tiere als auch Menschen orten, die sich auf das betriebsinterne Gelände „verirrt“ haben. Dabei übernimmt ein Sicherheitsmitarbeiter die Steuerung des Fluggerätes, während ein Kollege sich um die Kamera kümmert. Für einen fachgerechten Umgang sind Schulungen und die Erteilung spezieller Fluglizenzen notwendig. Durch den unternehmerischen Einsatz der neuen Technologie, wird ein neuer Einsatzbereich im Sicherheitsgewerbe geschaffen. Daher müssen Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, die sich mit UAVs auseinandersetzen. Während bereits heute von privater Seite aus Kurse zu Drohnenflügen angeboten werden, ist bei steigender Bedeutung der Technologie davon auszugehen, dass dies in institutionalisierter Form von professionellen Ausbildern übernommen wird.
4. Brandschutz
Besonders der Brandschutz kann von Drohnen profitieren. So lassen sich aus der Luft Gaslecks und Rohrbrüche leichter erkennen. Ebenso können Glutnester ausfindig gemacht werden. In größeren Werkhallen können vom Boden aus schwer zugängliche Orte an hohen Decken angesteuert werden. Sollen etwa an Fabrikhallen angebrachte Rauchmelder kontrolliert werden, führt dies zu einem immensen logistischen Aufwand, welcher durch Drohnen umgangen wird. So können die anfallenden Kontroll- und Wartungsarbeiten an schwer zugänglichen Meldern von einem externen Dienstleister mit dessen Fluggeräten und geschultem Personal übernommen werden. Gleiches gilt für Sichtflüge an Dacharealen, Sonnenkollektoren, Schornsteinen oder Behälterkontrollen. Die Flugroboter können ebenfalls bei realen Gefährdungen eine Unterstützung bieten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erwägt den Einsatz von Drohnen-Schwärmen im Falle eines Flächenbrandes. So sollen Roboter die Schadstoffe in der Luft berechnen und Ausbreitungsrichtung und -geschwindigkeit des Schadensfeuers ermitteln.
5. Geoinformationssysteme
Aktuell tragen Geoinformationssysteme mehr zur Prävention bei. Bei gegenwärtigen Gefahrenlagen ist dessen Nutzen eher gering. Zwischen Anforderung und Bereitstellung der benötigten Bilder vergehen mindestens 24 Stunden, nicht selten auch drei Tage. Drohnen stellen eine Alternative dar, dieses Problem zeitlicher Verzögerung zu lösen und Geostrategien konkreten Rettungseinsätzen zugänglich zu machen. Unbemannte Luftfahrzeuge sind aufgrund ihrer geringen Distanz zur Gefahrenquelle in der Lage, hochauflösende Bilder in Echtzeit zu übertragen. Im Bevölkerungsschutz sind Drohnen daher ein Werkzeug in Bereichen der Lageerfassung, Vermisstensuche und sonstiger Aufklärungs- und Einsatzflüge. Dabei geht es vordergründig um die Beschaffung von Überblicksinformationen. In eingestürzten und nicht betretbaren Gebäuden können Mikrodrohnen nach Personen suchen. Anhand von Wärmebildkameras und Restlicht- oder Infrarotsensoren, erkennen UAVs die wichtigen Stellen. Die erhobenen Daten verschaffen im Zweifel Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte. Weiterhin dienen Drohnen dabei zur Entscheidungsunterstützung.
Bei Erdbeben und sonstigen umweltbedingten Katastrophen können mithilfe von Akustiksensoren Personen ausfindig gemacht werden. Ebenso kann die Qualität einer Schadstoff-Kontamination bestimmt werden. Die Drohne dient hierbei als eine Art „fliegendes Labor“. Auf Basis der gesammelten Erkenntnisse werden Schutzmaßnahmen für Rettungskräfte und die Bevölkerung abgeleitet.
II. Technik
Im technischen Sinne sind UAVs unbemannte Fluggeräte, die durch eine manuelle Steuerung über Funk – auf Basis eines Computerprogramms oder autonom – bedient und geführt werden. Da die Geräte ihr Einsatzspektrum stetig erweitern und somit kompliziertere Aufgaben verrichten, spricht man auch von Flugrobotern.
1. Klassifizierung von Modellen
Da die Geräte in ihrer Größe und ihrem Leistungsumfang stark variieren, unterteilt man sie in vier Klassen.
Klasse 1 beinhaltet die hochleistungsfähigen, vom Militär entwickelten Drohnen. Entsprechende Modelle lauten RQ-4 „Global Hawk“, HERON oder Northrop Grumman RQ-5.
Klasse 2 umfasst die von ziviler Seite aus leistungsfähigsten Geräte. Diese erhalten – meist wie ein Hubschrauber – von Rotoren ihren Auftrieb und weisen eine Masse von über 50 Kilogramm auf. Die Geräte erreichen nicht selten Geschwindigkeiten von 100 km/h und haben eine Länge von 2 bis 4 Metern. Sie werden für aufwändige Operationen eingesetzt und haben eine Akkulaufzeit von mehreren Stunden.
Klasse 3 besteht aus mittelgroßen UAVs mit einer Masse zwischen 10 und 50 Kilogramm. Die Systeme verfügen über mehrere Rotoren aus Karbon. Man differenziert zwischen Quadrocoptern, Sextacoptern oder Octacoptern mit jeweils 4, 6 oder 8 Rotoren.
Klasse 4 ist die unterste Klasse und beinhaltet kleinere Geräte bis 10 Kilogramm. Diese werden zu Freizeitzwecken, aber auch zum gewerblichen Einsatz verwendet.
2. Steuerung
Die Steuerung professioneller UAVs geschieht von sogenannten Bodenkontrollstationen (BKS) aus. Indem der Einsatzbereich einer Drohne kartografiert und eine GPS-Route eingezeichnet wird, sind autonome Rundflüge möglich. Systeme zur Bilderfassung sind in der Entwicklungsphase. Durch die Software können die Flugroboter künftig selbstständig die Verfolgung von Personen und Fahrzeugen aufnehmen. Darüber hinaus sollen die Drohnen intelligent miteinander vernetzt werden. Dahinter steckt die Idee einer schwarm-ähnlichen Einheit, die untereinander kommunizieren kann. Dieser technologische Ansatz wird als „Swarming“ oder auch „Unmanned-Teaming“ bezeichnet.
Der Steuerung von Drohnen könnte sich von der manuellen Bedienung ganz lösen. Die Geräte sollen eine Aufgabe, die ihnen der zuständige Mitarbeiter programmiert hat, selbstständig erfüllen. UAVs sind als eine Art Werkzeug zu verstehen, die – ähnlich wie ein fest angebrachter Warnmelder – Gefahren erfassen. Das detektierte Signal wird an die Steuereinheit übermittelt, damit das Personal mit Berücksichtigung der gesammelten Informationen Maßnahmen ergreifen kann.
3. Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit von Drohnen ist abhängig von deren Klasse (siehe oben). So sind Geräte der Klassen 3 und 4 durchschnittlich 50 km/h schnell und halten ihre stabile Flugbahn auch bei Windstärke 2 oder 3. Dies sind Windgeschwindigkeiten von ca. 40 km/h. Die Stabilität wird maßgeblich von der Anzahl an Rotoren beeinflusst. Sogenannte Plattformsysteme versprechen ein äußert hohes Maß an Stabilität. Für Geräte zur Ausführung technischer Aufgaben sind weniger Geschwindigkeit, sondern vielmehr Fähigkeiten der Präzision von Bedeutung. Nicht nur die Stabilität verbessert sich bei mehreren Rotoren, auch die Transportlast steigt. Im Durchschnitt können Drohnen der Klasse 4 eine Nutzlast von 2 Kilogramm und Systeme der Klasse 3 ein Gewicht von 15 Kilogramm tragen. Geräte der Klasse 2 kommen auf 30 Kilogramm.
Die Akkulaufzeit bei den kleineren Modellen ist noch sehr gering. Geräte mit einer Masse bis 50 Kilogramm können häufig nicht länger als 20 bis 90 Minuten in Betrieb genommen werden. Umfangreichere Modelle werden nicht durch einen elektrischen Akkumulator, sondern über einen Verbrennungsmotor angetrieben. Daher können die UAVs der Klasse 2 auch über mehrere Stunden eingesetzt werden.
III. Rechtliches
Die Verwendung von Drohnen ist rechtlich umstritten. Insbesondere, wenn es zu Interessenskollisionen zwischen dem Schutzinteresse und der Verletzung von Privat- und Persönlichkeitsrechten bei der Verwendung einer Drohne kommt. Die zugehörige Gesetzesmaterie für Drohnen findet sich im Luftverkehrsgesetz.
1. Aufstiegsgenehmigung
Demnach ist eine Aufstiegserlaubnis für UAVs ab einem Gewicht von über 5 Kilogramm Pflicht. Diese Aufstiegserlaubnis kann bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden. Geräte ab einer Masse von 25 Kilogramm sind für Privatpersonen in Deutschland verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. Prinzipiell dürfen genehmigte Geräte nur innerhalb einer bestimmten Sichtweite gesteuert werden. Die Flughöhe ist daher auf 100 Meter beschränkt. Bei der gewerblichen Nutzung muss der Pilot eine Haftpflichtversicherung beantragen. Sichtflüge auf eigenem Gelände sind unproblematisch, sofern dabei keiner gefährdet oder gegen sonstiges Recht verstoßen wird. Sollen Drohnen auf Kundengelände gesteuert werden, muss der Eigentümer den externen Sicherheitsdienstleister durch eine Einwilligung dazu berechtigen. Dies kann grundsätzlich in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Die Einwilligung ist vor allem aus versicherungsrechtlichen Gründen wichtig, um bei Schadensfällen Haftungsfragen klären zu können. Inwiefern das Haftungsrecht ausgestaltet wird, obliegt dem Kunden und Dienstleister.
Eine Aufstiegserlaubnis gilt nicht uneingeschränkt. So dürfen bestimmte Verkehrsknotenpunkte und insbesondere Flughäfen nicht beflogen werden. Das gleiche gilt für größere Menschenansammlungen. Durch letztere Vorgabe wird die gewerbliche Sicherheit erheblich eingeschränkt. Durch die geringe, aber dennoch bestehende Absturzgefahr, ist die Nutzung prinzipiell bei Demonstrationen oder sonstigen großen Menschenversammlungen untersagt. Die Landespolizei in Thüringen startete im Jahr 2008 allerdings einen Versuch, bei welchem unbemannte Flugobjekte seitdem zur Verkehrssicherung und der Beweiserhebung genutzt werden. Bei stetiger Verbesserung der Technik wird das Absturzrisiko auf mittelfristige Sicht gegen null tendieren. Ein absolutes Betriebsverbot ist dann letztendlich auch bei Großveranstaltungen nicht mehr tragbar. Die enormen Vorteile sprechen für eine gesetzliche Ausnahmeregelung bei Aufgaben im Bereich der Sicherheit.
2.Persönlichkeits- und Datenschutzrechte
Ein weiteres Spannungsfeld besteht durch den Eingriff in Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Fraglich ist, welches Risiko durch die (beabsichtigte und unbeabsichtigte) Sammlung von Bild- und Tonaufnahmen für das Persönlichkeitsrecht besteht. Kritisch ist insbesondere das Überwachen Ahnungsloser, denen nicht klar ist, dass sie erstens überwacht werden und zweitens in welchem Umfang dies geschieht. Entsprechende Regelungen, die auf europäischer Ebene angewandt werden sollen, sind noch in Arbeit. Als Vorbild dienen bestehende Gesetze zur Videoüberwachung. Die darin getroffenen Kompromisse aus Sicherheitsbedürfnis und individuellem Datenschutz könnten auf die Drohnen analog übertragen werden. Naheliegend ist auch eine enge Kooperation der Datenschutz- und Luftfahrtbehörden.
3. Abschießen fremder Drohnen
Das Abschießen fremder UAVs ist nur in Ausnahmesituationen erlaubt. Vom Gesetzgeber werden Drohnen nicht anders als andere Sachgegenstände behandelt. Ein Eingriff in fremdes Eigentum ist nur dann straffrei, wenn dem Täter Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zur Seite stehen oder er im Irrtum handelt. Rechtfertigende und entschuldigende Situationen kommen in sogenannten Notwehr- oder Notstandslagen infrage. Dies bedeutet, dass der Täter oder eine ihm nahestehende Person durch die Drohne angegriffen oder in sonstiger Art und Weise unmittelbar gefährdet sein muss, um den Abschuss legitimieren zu können. In Betracht käme das unerlaubte Filmen auf fremden Grundstücken. Fraglich ist allerdings, ob es gerechtfertigt wäre, das Fluggerät des Filmenden gleich zu zerstören. Die Verteidigungshandlung muss geboten sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut stehen. Es dürfen keine milderen und gleichermaßen geeigneten Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr bestehen. Die Begriffe Gebotenheit und Angemessenheit sind äußert dehnbar und schwer zu konkretisieren. Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalls an. Am ehesten wäre ein Abschuss etwa bei Industriespionage gerechtfertigt, wenn die erbeuteten Daten den Sachwert der Drohne übersteigen oder zumindest gleichwertiger Natur sind. Als weiterer Störgrund käme neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der entstehende Fluglärm infrage. Dessen Auswirkungen sind aber meist so gering, dass auch hier eine Zerstörung des UAVs kaum gerechtfertigt werden kann.
4. Gesetzentwurf vom Januar 2017
Am 18. Januar 2017 wurde eine umfangreiche Reglementierung von der Bundesregierung beschlossen. Der Entwurf sieht folgende Neuerungen vor:
alle Flugmodelle von einer Startmasse über 0,25 Kilogramm müssen gekennzeichnet werden;
für Geräte über 5 Kilogramm müssen Bescheinigungen, die über fünf Jahre gültig sind, erworben werden (Mindestalter 16 Jahre);
die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Nutzung von Geräten unter 5 Kilogramm entfällt;
die Nutzung von Videobrillen ist bis zu einer Flughöhe von 30 Metern erlaubt;
UAVs müssen bemannten Fluggeräten stets ausweichen.
Betriebsverbote gelten insbesondere für:
sensible Orte wie Einsatzorte von Polizei und Feuerwehren, JVAs, Industrieanlagen, oberste Bundes- oder Landesbehörden;
Kontrollzonen, Fußgängerwege, einzelnen Verkehrswegen, über Wohnungsgrundstücken Drohnen mit einer Masse von 0.25 kg oder mehr;
Geräte mit einer Masse von über 25 Kilogramm.