
Veröffentlicht am: 29.09.2020
Raphael aus der Wiesche
Raphael aus der Wiesche ist am 18.07.1997 in Neu-Ulm geboren. 2016 hat er erfolgreich sein Abitur abgeschlossen und im selben Jahr mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelms – Universität in Bonn begonnen.
Seit 2017 lebt und studiert er in Berlin.
In seinem Studium interessiert er sich besonders für das allgemeine Sicherheits- und Ordnungsrecht.
Hausrecht
Das Hausrecht gestattet dem Ausübenden frei darüber zu entscheiden, welche Personen sich in seinem Bereich aufhalten dürfen und welche nicht.
Es gibt kein Gesetz, in dem das Hausrecht wortwörtlich verankert ist. Vielmehr leitet es sich indirekt aus Grundrechten, Eigentums- und Besitzrechten sowie dem Delikt Hausfriedensbruch ab.
Um ein Grundstück vor Beeinträchtigungen durch fremde Personen effektiv zu schützen, ist der sichere Umgang mit Hausverboten – insbesondere für Veranstalter und Sicherheitsdienste – von grundlegender Bedeutung.
I. Hausrecht Eigentümer
Eigentum ist das umfassendste Recht, welches eine Person über eine Sache ausüben kann. Der Eigentümer von Immobilien kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen Zutritt gewährt und wann er ihn verwehrt.
Im Privatverkehr ist ein Hausverbot allgemein zulässig. Einschränkungen des Eigentümer-Hausrechts können sich allerdings aus vertraglichen Bindungen ergeben. So darf der Vermieter seinem Mieter den Grundstückszugang nicht ohne weiteres verwehren.
Das Gleiche gilt zwischen einem Hotelbetreiber und seinen Gästen.
Problematisch ist das Hausverbot dagegen, wenn das Gelände für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist, denn dem einzelnen Besucher kommt hier eine nur geringe Bedeutung zu (zum Beispiel Kirmes, Schützenfest, Tanzveranstaltung, etc.).
Eine Begrenzung der Eigentumsbefugnisse kann sich auch hier aus vertraglichen Bindungen ergeben. Beispielsweise begründet der Kauf einer Eintrittskarte ein Aufenthaltsrecht des Besuchers. Gleichzeitig erklärt sich der Besucher durch den Kauf der Eintrittskarte automatisch mit der Hausordnung einverstanden. Der Eigentümer kann davon ausgehen, dass sich Gäste im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegen. Liegt ein sachlicher Grund vor, darf er von der Übereinkunft abweichen und das Aufenthaltsrecht beenden.
Einem Fußballfan darf der Zugang zum Stadion nicht willkürlich untersagt werden. War jedoch der Zuschauer in der Vergangenheit bei Ausschreitungen beteiligt, dann hingegen schon.
Überdies ist die Erteilung von Hausverboten durch die Paragrafen 19 und 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) begrenzt.
Demnach ist in Massengeschäften des täglichen Lebens eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Dem Benachteiligten stehen bei Missachtung der Grundsätze vorwiegend Ansprüche auf Beseitigung der Störung und Unterlassung zu. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er zudem Schmerzensgeld verlangen.
Gegebenenfalls sind Taschen- und Ausweiskontrollen an die Ausübung des Hausrechts gekoppelt, wenn diese in der Hausordnung vorgesehen sind. Immer wieder taucht die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Kontrollen auf. Schließlich stellen sie einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Die Hausordnung hat den rechtlichen Status allgemeiner Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zulässig, solange sie mit der Rechtsordnung im Einklang stehen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Somit sind Taschen- und Ausweiskontrollen als notwendige Maßnahme der Sicherheit grundsätzlich zulässig.
II. Übertragung des Hausrechts
Bei Großveranstaltungen ist ein Einzelner physisch-real gar nicht in der Lage, die Integrität seines Grundstücks eigenständig zu sichern. Es ist daher oftmals sinnvoll, das Hausrecht an externe Veranstalter oder Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zu übertragen.
Die Übertragung des Hausrechts ist rechtsgeschäftliches Handeln und kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Aus der Erklärung muss der Wille des Berechtigten hervorgehen, dass seine Befugnisse an den Veranstalter und/oder Sicherheitsdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt übergehen sollen.
Folglich wird das Hausrecht übertragen, indem zeitweilig Besitz an den Vertragspartner vermittelt wird. Der einzelne Sicherheitsmitarbeiter übt den Besitz des beauftragten Unternehmens als Besitzdiener aus. Darunter versteht man eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist.
Die Weisungsgebundenheit wird durch das Arbeitsverhältnis erzeugt. Das Sicherheitspersonal ist an die Anordnungen des Auftraggebers durch die Dienstanweisung gebunden. Die Dienstanweisung konkretisiert die Hauptleistungspflichten des Mitarbeiters und ist für ihn verpflichtend. Es sollte der flächenmäßige und zeitliche Anwendungsbereich des Hausrechts exakt definiert werden. So kann zurückverfolgt werden, in welchen Verantwortungsbereich etwaiges Fehlverhalten fällt.
Deutlich komplexer ist die Übertragung des Hausrechts an private Sicherheitsmitarbeiter durch die öffentliche Hand. Der Staat hat kein Monopol auf die Gewährleistung der Sicherheit, so dass die Aufgabe grundsätzlich auch von Privatpersonen wahrgenommen werden kann. Allerdings ist in vereinzelten Bereichen ein amtlicher Beleihungsakt erforderlich. Dies ist weitreichender als die einfache Übertragung von Besitz. Eine Beleihung ist zum Beispiel in der Luftfahrt nach Paragraf 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) notwendig. Durch die Beleihung hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Ausübung des Hausrechts den rechtlichen Status eines Beamten.
III. Durchsetzung des Hausrechts
Das Hausrecht wird normalerweise durch die Erteilung eines Hausverbots durchgesetzt. Dieses Verbot kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein. Bei zeitlich begrenzten Verboten spricht man auch von Hausverweis. Eine Missachtung des Hausverbots kann dazu führen, dass der Eindringende sich gem. Paragraf 123 StGB (Hausfriedensbruch) strafbar macht. Durch Paragraf 123 StGB wird das widerrechtliche Betreten befriedeten Besitztums gegen den Willen des Berechtigten sanktioniert (Hausfriedensbruch). Berechtigt ist jeder, der Inhaber des Hausrechts ist. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Das heißt, der Betroffene muss eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde erstatten, damit es zu einem Verfahren kommen kann.
Leistet eine Person dem Hausverbot nicht folge, ist die Polizei zu verständigen. Oftmals geht vom ungebetenen Gast eine Gefährdung aus. Dann besteht ein Anlass, schärfere Maßnahmen zu ergreifen.
Dem Sicherheitsmitarbeiter ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gestattet, wenn eine Beseitigung der Störung anderweitig nicht möglich ist und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen würde.
Hieran scheitert es oftmals an Bahnhofsgebäuden, wo sich Kräfte der Bundespolizei in unmittelbarer Nähe zum Geschehen befinden. Bei Abwesenheit von staatlicher Hilfe stehen Privatpersonen die sogenannten Jedermannsrechte zur Seite. Nach Paragraf 34a Abs. 1 GewO können sich Sicherheitsdienste bei ihrer Tätigkeit auf die Rechte berufen, die jedermann als Notwehr-, Notstand- oder Selbsthilferechte zustehen oder solche Selbsthilferechte, die ihnen von ihrem Auftraggeber vertraglich übertragen wurden.
Bei der Anwendung von Gewalt ist unbedingt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Einsatz von Gewaltmitteln muss in einem vernünftigen Verhältnis zu der Gefahr stehen, welche von der eindringenden Person ausgeht. Umstritten sind Konstellationen mit unliebsamen Personen wie zum Beispiel Obdachlosen an Konsum- und Erlebnisorten. An Privatgrundstücken ist ein Platzverweis ohne Umstände möglich. Anders sieht es an privatisierten öffentlichen Gebäuden aus (z.B. Geschäftsräume in einem Bahnhof). Gerichte haben hier klargestellt, dass eine „Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums“ keinen verhältnismäßigen Grund darstellt.
IV. Sonderzugangsrecht
Das Hausrecht kann von staatlichen Institutionen überwunden werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Insbesondere Beamte können von ihrem Sonderzugangsrecht Gebrauch machen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dies bezeichnet die Sachlage, dass unmittelbar Schäden eintreten oder Beweismittel verloren gehen würden, wenn keine sofortigen Gegenmaßnahmen unternommen werden. Folgende Gruppen dürfen Hausverbote ignorieren:
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Gerichtsvollzieher
- Zoll
- Steuerfahndung
- Feuerwehr
- Notarzt
- Rettungsdienste